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   RG, 28.01.1927 - II 362/26   

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https://dejure.org/1927,175
RG, 28.01.1927 - II 362/26 (https://dejure.org/1927,175)
RG, Entscheidung vom 28.01.1927 - II 362/26 (https://dejure.org/1927,175)
RG, Entscheidung vom 28. Januar 1927 - II 362/26 (https://dejure.org/1927,175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Wirkung hat die Fortsetzung eines auf die Dauer berechneten Rechtsverhältnisses durch die später eingetragene Aktiengesellschaft für die Haftung dessen, der vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft den zur Begründung jenes Rechtsverhältnisses erforderlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 116, 71
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 04.01.1965 - VIII ZR 118/63

    Importlizenzen bezüglich eines Weinhandels - Persönliche Haftung eines

    Das trifft zu, ist aber gerade der Sinn des § 11 Abs. 2 GmbHG nach dem die Haftung des Handelnden grundsätzlich die Eintragung der Gesellschaft überdauert und nach dem der Handelnde von seiner Haftung nicht ohne weiteres dadurch frei wird, daß die Gesellschaft den Vertrag später genehmigt und in ihn eintritt, es sei denn, daß damit eine ausdrückliche oder stillschweigende Entlassung des Handelnden aus seiner Haftung verbunden ist; denn das GmbHGesetz kennt entgegen § 34 Abs. 2 AktG keine Schuldübernahme gegen den Willen des Gläubigers (Baumbach/Hueck 11. Aufl. GmbHG § 11 Anm. 3 EF; Vogel, 2. Aufl. GmbHG § 11 Anm. 7; RGZ 72, 401, 406; 116, 71 ff = RG JW 1927, 1091 mit Anm. Hachenburg; BGH Urt. v. 21. November 1952 - I ZR 174/51 - und vom 15. Juli 1955 - IV ZR 304/54 = LM Nr. 2 und 6 zu § 11 GmbHG; vgl. auch Fischer in GroßK AktG 2. Aufl. § 34 Anm. 15, 26; a.M. Scholz, GmbHG 4. Aufl. § 11 Anm. 11).

    Bei seinen Erwägungen dazu geht es von der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 116, 71 ff) aus, es entspreche bei Dauerschuldverhältnissen in aller Regel dem nach der Verkehrsanschauung mutmaßlichen Willen der Parteien, den Handelnden aus seiner persönlichen Haftung dann zu entlassen, wenn die Gesellschaft das Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Gläubigers fortsetzte (Die Revision zitiert dieselbe Entscheidung unter Angabe der Fundstelle JW 1927, 1091).

    Gesichtspunkt will Hachenburg (in Anm. zu RG JW 1927, 1091 = RGZ 116, 71) den Sachverhalt bei Dauerschuldverhältnissen beurteilt wissen - den Handelnden auf die Gefahr hin aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen, daß die Gesellschaft in den Mieträumen keinen Geschäftsbetrieb eröffnet und sich später auch noch auflöst, wie es hier sächlich geschehen ist.

    Ersichtlich gehen auch Hachenburg (GmbHG 6. Aufl. § 11 Anm. 12), der unter Bezugnahme auf RGZ 116, 71, 73 ausführt, bei Dauerschuldverhältnissen sei die Haftung des Handelnden auf die bis zur Eintragung fälligen Leistungen beschränkt, sowie das Reichsgericht a.a.O. von einem wirksam bleibenden Eintritt der Gesellschaft in das Dauerschuldverhältnis aus, nicht bloß von einer formellen Genehmigung, die mit einer Lossagung von diesem Verhältnis verbunden ist.

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76

    Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe

    Der Senat hat in der genannten Entscheidung angedeutet, daß er der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch bereits des Reichsgerichts, wonach der Eintritt der GmbH in die Verbindlichkeit den Geschäftsführer nicht ohne Zustimmung des Gläubigers von seiner Haftung befreien soll (Urt. v. 21.11.52 - I ZR 174/51 , v. 15.6.55 - IV ZR 304/54, u. v. 4.1.65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 2, 6 u. 14; RGZ 72, 401, 404; 116, 71, 74), voraussichtlich nicht wird folgen können.

    Wenn im übrigen vom Schrifttum und auch von der bisherigen Rechtsprechung für den Eintritt dieser Wirkung der Abschluß einer, sei es auch nur stillschweigenden, Vereinbarung mit dem Gläubiger für nötig gehalten wird (Kuhn a.a.O. S. 12; Ulmer a.a.O. § 11 Anm. 80, 84; RGZ 116, 71, 74; BGH, Urt. v. 15.6.55 - IV ZR 304/54, u. v. 4.1.65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 6 u. 14), so vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

  • BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54

    Rechtsmittel

    Wird ein namens einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft begründetes Dauerschuldverhältnis (Krediteröffnungsvertrag) von der durch die Eintragung rechtsfähig gewordenen Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vertragspartner fortgesetzt, so wird der nach § 11 Abs. 2 (§ 34 Abs. 1 S. 2 AktG) Haftende von seiner Haftung nicht befreit, wenn sich aus dem Vertrag oder bestimmten Tatsachen ergibt, daß die Entlassung aus dem Schuldverband dem wirklichen Willen der Beteiligten nicht entspricht (Einschränkung des in RGZ 116, 71 aufgestellten Satzes).
  • OLG Braunschweig, 22.05.1980 - 1 U 4/79

    Klage auf Zahlung des Restbetrags eines gekündigten Darlehens; Haftungsdurchgriff

    Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 72, 401; 116, 71 [73]; BGH LM Nr. 2 und 14 zu § 11 GmbHG ; Hachenburg-Ulmer, 7. Aufl., § 11 Rz. 82, 83 m.w.N.) dauert die Haftung desjenigen, der für eine GmbH gehandelt hat, nach der Eintragung in das Handelsregister grundsätzlich fort, es sei denn, der Handelnde ist durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung aus seiner Haftung entlassen (vgl. BGH LM Nr. 14 zu § 11 GmbHG).
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